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Channel: Kommentare zu: Neuer Gesetzesentwurf: Schutz der Presse vor Strafverfolgung
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Von: Guido Strack

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Die UN und OAS Sonderbeauftragten für Meinungsfreiheit verwenden in Ihrer Stellungnahme zu Wikileaks (http://www.whistleblower-net.de/blog/2010/12/22/un-und-oas-sonderbeauftragte-fuer-meinungsfreiheit-zu-wikileaks/) die Formulierung: “Andere Personen, inklusive Journalisten, Medienschaffenden und Vertretern der Zivilgesellschaft, die Verschlusssachen erhalten und verbreiten, weil sie dies für im öffentlichen Interesse halten, sollten dafür nicht haftbar gemacht werden können, außer sie selbst hätten einen Betrug oder ein anderes Verbrechen begangen, um die Informationen zu erhalten.” Dieses dafür halten ist m.E. ein subjektives Element und dh. schwieriger zu widerlegen als das in der obigen Formulierung vorgeschlagene eher objektive, nachprüfbare “ausgegangen werden konnte”.

Mein eigener Vorschlag zum Thema wäre etwas wie: ” (3a) Wer, ohne selbst Geheimnisträger oder besonders Verpflichteter im Sinne der vorstehenden Absätze zu sein, direkt oder indirekt an der Verbreitung oder Veröffentlichung von Geheimnissen mitwirkt, mitwirken will oder mitgewirkt hat kann nur wegen Anstiftung oder Beihilfe bestraft werden, wenn die Verbreitung oder Veröffentlichung nicht darauf ausgerichtet ist oder war einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. (3b) Eine Strafbarkeit nach den vorstehenden Absätzen scheidet aus, wenn die Tat der Aufdeckung eines Rechtsbruches dient und die öffentlichen Interessen an der Wahrung des Geheimnisses die öffentlichen Interessen an der Aufdeckung des Rechtsbruchs nicht überwiegen. “


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